Der Umweltsenat hat die Berufung des Projektwerbers gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich des Vorhabens "Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" in Naas mit 27. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen.
Auszug aus dem Bescheid:
2.2. Zur Abweisung im kurzen Weg: Gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 ist der Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
Wie bereits oben festgestellt, liegt keine Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen vor. In der Zone 1 gemäß der Schongebietsverordnung sind die „Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen; Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen“ unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden. Auf die fehlende wasserrechtliche Bewilligung bzw. die Nichtanwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes der Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemäß der Judikatur des Umweltsenates (ua. US 10.12.2007, US 6A/2006/15-20, Pitztaler Gletscher II) darf mit einer Antragsabweisung im kurzen Weg nur dann vorgegangen werden, wenn es sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel weder vor, noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst durch Auflagen, Bedingungen Befristungen oder Projektsmodifikationen behoben werden können. Wie oben dargelegt, liegt somit unzweifelhaft ein absolutes Verbot vor, sodass die Erstbehörde zu
Recht gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 entschieden hat.
Die in der Berufung kritisierte Verletzung entscheidungswesentlicher Verfahrensvorschriften liegt im Übrigen nicht vor. Eine allenfalls nicht gewährte Äußerungsmöglichkeit zur Schongebietsverordnung ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant. Vielmehr kommt es hier nur auf die gehörige Kundmachung der anzuwendenden Verordnung an.